Familienrecht und Erbrecht

Unsere Leistungen

  • Vertretung und Beratung
  • Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  • Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Versorgungsausgleich
  • Reglung der elterlichen Sorge und Umgangsrechten
  • Hausratsteilung vor und nach der Scheidung
  • Erarbeitung von Güterstandvereinbarungen
  • Beratung und Gestaltung von Eheverträgen und Unterhaltsregelungen
  • Kindschaftsrecht
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Beratung bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Das Erbrecht in Grundzügen

I. Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament)

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die – viel zu wenig bekannte –  gesetzliche Erbfolge.
Das böse Erwachen kommt dann mit dem Erbfall.

Speziell Ehegatten denken häufig, das gemeinsame Haus gehöre nach dem Tode dem Überlebenden alleine. Sie wissen nicht, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden. Dies können eigene Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Wenn also kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen oder die Kinder größere Auszahlungen verlangen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Die gesetzliche Erbfolge geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten.

Nach den §§ 1924 ff BGB erben Verwandte dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören.

  • Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc..
  • Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d. h. die Geschwister und die Halbgeschwister des Verstorbenen.
  • Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw..

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.
Je nachdem, in welchen Güterstand die Eheleute verheiratet waren oder welche Verwandten der Verstorbene hinterlasse hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Vierteil, ein Drittel, die Hälfte und drei Viertel. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Beispiele:

  • B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelegt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt ½-Anteil die Kinder je ¼-Anteil.
  • Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testamente oder Erbvertragen unerlässlich. Denn unverheiratet Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Gleichgeschlechtliche Partner in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erben wie Ehegatten, haben aber nicht die erbschaftssteuerliche Freibeträge, so dass auch hier eine Beratung sehr wichtig ist.  

Die Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts können hier nicht abschließend erläutert werden. Dazu dient das Beratungsgespräch wegen eines Testaments oder eines Erbvertrages.

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II. Gewillkürte Erbfolge

Solchen unliebsamen Überraschungen, wie sie vorstehend geschildert sind, lässt sich vorbeugen. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Das Testament kann aber auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden.

Der Erblasser muß beachten:

  • Eigenhändig heißt: nicht (!) maschinengeschrieben.
  • Der letzte Wille muß eindeutig formuliert sein. Das „Juristendeutsch“ ist allerding dem Erblasser in der Regel unbekannt.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist jedoch dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem rechtsunkundigen Erblasser unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftssteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Die letztwillige Verfügung sollte in amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes genommen werden damit sichergestellt wird, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
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Testamentsformen

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Damit muss der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann.
Wenn das Testament eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben werden, mit Orts- und Datumsangabe versehen unterschreiben sein.  
Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wen ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtet Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratet Personen (nichteheliche Lebenspartner, Eltern mit Kindern, Geschwister) einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügung vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Pflichtteil

Bei Abfassung einer Verfügung von Todes wegen sollte bedacht werden, dass Pflichtteilsrechte bestehen können. Solche Rechte haben Abkömmlinge des Erblassers und bei Kinderlosigkeit des Erblassers seine Eltern (nicht die Geschwister) und der überlebende Ehegatte. Das Pflichtteilsrecht kann durch Testament oder Erbvertrag grundsätzlich nicht entzogen werden; es garantiert dem Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Nachlass.
Von seinem Inhalt her ist das Pflichtteilsrecht auf die Zahlung eines Geldbetrages auf dem Nachlass gerichtet, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten umfasst. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miterbe des Nachlasses, er ist nicht zur Inbesitznahme oder Verwaltung des Nachlasses befugt.
Der Pflichtteilsanspruch greift grundsätzlich immer dann ein, wenn der Berechtigte von dem Erblasser entweder gar nichts oder aber weniger als den Pflichtteil erhalten sollte. Er entsteht jedoch nicht automatisch, sondern muss von dem Berechtigen geltend gemacht werden.
Er verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall.

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Was sollte alles in Testament oder Erbvertrag geregelt werden?

Erbeinsetzung

Selbstverständlich bietet ein Testament oder ein Erbvertrag dem Erblasser die Möglichkeit, den oder die Erben und deren Erbquoten festzulegen.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tode des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben. Es kann aber auch z. B. ein bestimmter Geldbetrag oder ein Wohnrecht vermacht werden.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter andrem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größerem Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, bestehendem Streit untereinander, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Daneben können noch andere Dinge geregelt werden wie z. B. Auflagen und Vormundschaftsvorschläge für minderjährige Kinder.

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Was passiert nach einem Erbfall?

Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – noch Überraschungen. Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber Ihnen Notare an die Seite stellt:

Erbschein

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, muss durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Der Antrag wird beim Notar oder beim Nachlassgericht gestellt.

Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung

Auf den oder die Erben geht das gesamt Vermögen über. Zum Vermögen zählen aber auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulen unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.

Ausschlagung

Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbgemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam (einstimmig!) zu treffen. Das kann zu Streit führen.

Erbschaftssteuer

Häufig sind die Beteiligten überrascht über die erbschaftssteuerlichen Vorschriften. Aber nicht nur in der Testamentsgestaltung, sondern auch nach dem Erbfall kann durch eine geschickte steuerliche Gestaltung häufig noch eine Steuerbelastung verhindert oder reduziert werden.
Die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können, sind gesetzlich geregelt im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz. Die Freibeträge und auch die Steuerklassen sind sehr unterschiedlich nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt.

Vor allem bei Betriebsvermögen oder landwirtschaftlichem Vermögen ist eine individuelle Beratung unverzichtbar.

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