Gebühren

„Was nichts kostet ist auch nichts wert“ …

… sagt der Volksmund. Das stimmt, weil sich die qualifizierte Rechtsauskunft eines Anwalts von dessen unverbindlicher Gefälligkeitsäußerung in einem Punkt ganz erheblich unterscheidet, nämlich der Haftung.
Wollen Sie nur eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung, so haften wir hierfür nach §  675 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht!

Legen Sie demgegenüber Wert auf die Verbindlichkeit unseren anwaltlichen Rates, um sich bei Ihrer Entscheidung danach richten zu können, so müssen Sie uns – verständlicherweise – dafür auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zahlen, da die Haftungskosten durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Eine solche Versicherung kann nur von den eingehenden Gebühren gezahlt werden.

Welche Kosten entstehen denn nun konkret?

Das kommt – wie bei einer Reparatur auch – immer auf den Aufwand oder den sogenannten Streitwert an.

Vielleicht besteht ja bei geringem Einkommen auch die Möglichkeit von Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall kann ein Prozeß oder auch eine Scheidung letztendlich nur für die Zuzahlung von € 15,– geführt werden (Formulare dazu im Bereich „Formulare und Downloads“).
Genau das alles muß aber zuerst einmal alles ermittelt werden.

Vorab: In der Regel bewegen sich die meisten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,– € bis 150,– € brutto.

Ansonsten: Möchten Sie unverbindlich die entstehenden Kosten mitgeteilt bekommen, so senden Sie uns bitte eine Mail oder ein Fax mit dem Sachverhalt,  den Fragen und der „Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten“. Diese werden Ihnen dann per Mail oder Fax mitgeteilt. Fehlt bei Ihrer Anfrage der oben genannte Hinweis, so gehen wir davon aus, dass es sich um eine verbindliche Beratungsanfrage handelt.

Im Einzelnen kann hier nicht das ganze
Gebührenrecht erläutert werden, nur in Kürze:

  • Die gesetzliche Beratungsgebühr ist im neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weggefallen. Nach § 34 RVG sollen Rechtsanwälte zukünftig bei einer Beratung (der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

  • Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von € 220,40 brutto (€ 190,– netto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von € 290,– brutto (€ 250,– netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale).

  • Die bundesweit durchschnittlichen Stundensätze von Rechtsanwälte betragen ansonsten zwischen € 145,– bis € 231,– (Mittelwert: € 188,50).

  • § 4 Abs. 2 S. 1 RVG: „In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Vergütungen.“

  • § 4 Abs. 2 S. 3 RVG: „Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts stehen.“